Die Satzung der Sterbekasse Sozialversicherung

Die letzte Satzungsänderung wurde am 19.08.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 05.11.2015 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt (Geschäftszeichen: VA 21-I 5002-3152-2012/0001).

  • § 1
    Allgemeines
      1. Die Sterbekasse führt den Namen
           Sterbekasse Sozialversicherung
            -gegr. in der LVA Rheinprovinz - Düsseldorf-
        und hat den Sitz in Düsseldorf.
        Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes Endnote 1.
      2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder das im Tarif festgelegte Sterbegeld.
      3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist die Bundesrepublik Deutschland.
      4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Sterbekasse Sozialversicherung.
      5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Versicherungsaufsicht (BaFin).
  • § 2
    Aufnahme
      1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, sofern sie noch nicht 66 Jahre alt sind.
      2. Zusatzversicherungen (Zweifach- bis Fünfzehnfachversicherung) sind unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 möglich. Der Beitrag der Zusatzversicherungen richtet sich nach dem Lebensalter beim Abschluss der Zusatzversicherungen.
      3. Aufnahmeanträge bzw. Anträge auf Zusatzversicherungen sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Bestandteil dieser Anträge ist eine Gesundheitsprüfung.
        Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme bzw. für den Abschluss von Zusatzversicherungen erfüllt sind; er kann die Aufnahme bzw. den Abschluss von Zusatzversicherungen von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
        Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
      4. Dem Mitglied sind ein Versicherungsschein, die Satzung und der Beitrags- und Leistungstarif auszuhändigen. Die Kasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Versicherungsscheins an.
        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.
  • § 3
    Beiträge
      1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif, der nicht Bestandteil der Satzung ist.
      2. Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Aufgrund einer mit den Mitgliedern getroffenen Vereinbarung können sie auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt werden.
      3. Die Beiträge können auch im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Im Falle einer Rücklastschrift gehen die anfallenden Bankgebühren zu Lasten des Mitglieds.
      4. Zuviel gezahlte Beiträge werden von der Kasse zurückgezahlt.
  • § 4
    Sterbegeld
      1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif, der nicht Bestandteil der Satzung ist.
        Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
      2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 3 Monate angehört haben.
        Das Sterbegeld der weiteren Versicherungen wird nur gezahlt, wenn diese mindestens 3 Monate vor dem Tode abgeschlossen wurden.
      3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde zu melden.
        Das Mitglied kann mit der Antragstellung oder während der Dauer der Mitgliedschaft eine Bezugsberechtigung für den Todesfall festlegen. Diese Bezugsberechtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die Sterbekasse geändert werden. Ist die Erteilung einer Bezugsberechtigung nicht erfolgt, ist die Sterbekasse berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen.
        Die Sterbekasse kann den Nachweis der Berechtigung z. B. durch die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines Testaments in amtlich beglaubigter Form verlangen. Sofern nicht die namentlich benannte, bezugsberechtigte Person bzw. der Inhaber des Versicherungsscheins sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
  • § 5
    Unfallversicherung
      1. Stirbt das versicherte Mitglied nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 70. Lebensjahres infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis, so wird das doppelte satzungsgemäße Sterbegeld gezahlt, wenn die Versicherung 3 Monate vor dem Tod abgeschlossen wurde. Eine Leistung wird auch für ein Kind bei Vergiftung infolge versehentlicher Einnahme schädlicher Stoffe erbracht, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
      2. Ein Unfall liegt vor, wenn das Mitglied durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
      3. Infektionskrankheiten, Vergiftungen, Vergiftungen durch Nahrungsmittel und Selbsttötung gelten nicht als Unfälle. Ausgeschlossen sind Unfälle infolge von Kriegsereignissen oder durch Teilnahme an inneren Unruhen und Verbrechen sowie durch Teilnahme an Wettfahrten, ferner Unfälle infolge von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch einen Unfall hervorgerufen waren.
      4. Tritt der Tod des Mitglieds nach Vollendung des 70. Lebensjahres ein und sind die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Unfall-Zusatzversicherungssumme dann gezahlt, wenn das Mitglied den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels dadurch erlitten hat, dass das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod des Mitglieds verursacht hat, selbst ausgesetzt war.
  • § 6
    Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses;
    Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme
      1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
      2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.
      3. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegen Endnote 2.
      4. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegen Endnote 3.
      5. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine Rückvergütung in Höhe von 95 % des vorhandenen Deckungskapitals ihrer abgeschlossenen Sterbegeldversicherung.
        Zusätzlich wird für jedes Versicherungsverhältnis, für das ein im Rahmen einer Überschussverteilung zugeteiltes, beitragsfreies Sterbegeld (Bonus) existiert, bei der Auflösung das volle Deckungskapital des beitragsfreien Sterbegeldes rückvergütet.
        Die Rückvergütung kann sich um Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.
      6. Mitglieder können jeweils zum Ende eines laufenden Monats verlangen, dass die bestehenden Versicherungen in beitragsfreie Versicherungen mit herabgesetzten Leistungssummen umgewandelt werden, falls die sich ergebende Versicherungssumme je Vertrag den Mindestbetrag von 50,00 Euro nicht unterschreitet. Wird der Mindestbetrag unterschritten, erlischt der Vertrag und das Mitglied erhält die Rückvergütung gemäß § 6 Nr. 5.
      7. Zahlt ein nach Abs. 2, 3 oder 4 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
        Satz 1 gilt sinngemäß auch für beitragsfrei gestellte Versicherungen innerhalb eines Jahres nach Beitragsfreistellung.
  • § 7
    Änderungsvorbehalt
    • Durch eine Änderung der §§ 2 bis 6 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3 Abs. 1 bis 3), die Wartezeit (§ 4 Abs. 2), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Abs. 3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§ 6 Abs. 2 bis 4) sowie die Beitragsrückvergütung (§ 6 Abs. 5), mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung des einzelnen Mitgliedes bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Reduzierung der Leistungen gemäß § 14 Abs. 3.

  • § 8
    Wohnungs- und Namensänderung
    • Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

  • § 9
    Vorstand
      1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
      2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
        Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
        a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
        b) in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Endnote 4 verwickelt worden ist.
      3. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
      4. Dem Vorstand obliegt die Anstellung eines Geschäftsführers und Mitarbeitern sowie der Abschluss der jeweiligen Dienstverträge.
      5. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind 2 Vorstandsmitglieder oder 1 Vorstandsmitglied zusammen mit dem Geschäftsführer befugt.
      6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
      7. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.
      8. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung und Aufwandsentschädigung erhalten.
  • § 10
    Mitgliederversammlung
      1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
      2. Innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
      3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
      4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
  • § 11
    Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung
      1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde
        b) Entgegennahme des Lageberichts und Genehmigung des Jahresabschlusses (§13 Abs. 2)
        c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
        d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. § 7)
        e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
        f) Festsetzung einer Aufwandsentschädigung und angemessenen Vergütung für Vorstand und Kassenprüfer
        g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 14)
        h) Beschlussfassung über die Bestellung eines Abschlussprüfers gem. § 13 Abs. 3
        i) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 15).
      2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens überwachen, den Jahresabschluss und Lagebericht prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.
      3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
        Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung für alle Wahlhandlungen vertreten lassen. Jeder Vertreter kann nur für ein Mitglied abstimmen, sofern er eine schriftliche Bevollmächtigung zur Stimmabgabe vorlegt.
  • § 12
    Vermögensanlage und Verwaltungskosten
      1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens nach den jeweiligen Anlagegrundsätzen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Endnote 5 sowie der Anlageverordnung – Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens (AnlV) – sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
      2. Die Verwaltungskosten sollen die geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsätze der vereinnahmten Beiträge sowie bei beitragsfreien Versicherungen der Versicherungssumme für jedes beitragsfreie Jahr nicht übersteigen.
  • § 13
    Rechnungslegung
      1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
      3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Sachverständigen gem. Sachverständigenprüfverordnung zu prüfen.
        Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen; auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch in kürzeren Abständen.
        Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen.
      4. Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter des Treuhänders zu bestellen. Die jeweiligen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes Endnote 6 und die hierauf bezogenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen sind entsprechend anzuwenden.
  • § 14
    Überschüsse und Fehlbeträge
      1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden.
        Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 % der Summe aus dem sich nach § 13 etwa ergebenden Überschuss und den seit der letzten Überschussfeststellung im Wege der Direktgutschrift geleisteten Auszahlungsbeträgen zuzuführen, bis sie mindestens 5 % der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
      2. Ein sich nach § 13 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
        Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, trifft auf Grund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
      3. Ein sich nach § 13 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.
        Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß des Versicherungsaufsichtsgesetzes Endnote 7 der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
        Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
  • § 15
    Folgen der Auflösung
      1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
      2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
      3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen.
        Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nach den entsprechenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch Endnote 8 nicht vor Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheides durch die Aufsichtsbehörde ausgehändigt werden.
  • § 16
    Gesetzliche Bestimmungen und Inkrafttreten
    • In den Endnoten sind die jeweils gültigen Rechtsnormen zu den einzelnen Satzungsregelungen benannt; die Endnoten sind nicht Bestandteil der Satzung.
      Die Satzung tritt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.

  • _____________________________________________
    Endnoten
    • 1 § 210 Versicherungsaufsichtsgesetz
      2 §§ 37 bzw. 38 Versicherungsvertragsgesetz
      3 §§ 19 ff Versicherungvertragsgesetz
      4 § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung
      5 § 215 Versicherungsaufsichtsgesetz
      6 §§ 128 und 129 Versicherungsaufsichtsgesetz
      7 § 140 Versicherungsaufsichtsgesetz
      8 § 51 Bürgerliches Gesetzbuch

 


Download
Satzung