FAQ — Häufig gestellte Fragen

  • 1. Wie hoch soll ich mich versichern?
    • Die Kosten für eine Bestattung liegen lt. Auskunft der Verbraucherinitiative Aeternitas für eine einfache Erdbestattung bei 7.012 €, für eine einfache Feuerbestattung bei 5.147 €. Die Preise sind regional sehr verschieden. Sie sollten daher in Erwägung ziehen, einen Bestatter vor Ort um eine Preisauskunft zu bitten und hierbei Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen lassen.
  • 2. Gibt es eine Gesundheitsprüfung?
    • Ja. Wir sind der Überzeugung, dass unsere Mitglieder davon profitieren, wenn wir Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht aufnehmen. Unsere Gesundheitsprüfung verursacht für Sie keine Kosten und ist völlig unbürokratisch. Ein Arztbesuch ist nicht notwendig. Bei einer Aufstockung der bestehenden Versicherungen bezieht sich die Gesundheitsprüfung selbstverständlich nur auf die neu abzuschließenden Versicherungen!
  • 3. Ab wann gilt der Versicherungsschutz?
    • Der Versicherungsschutz besteht bereits nach Ablauf von 3 Monaten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beitragseinzahlung aufgenommen wurde.
  • 4. Gibt es eine gestaffelte Auszahlung nach Dauer der Zugehörigkeit?
    • Nein, der Versicherungsschutz besteht bereits nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten in voller Höhe!
  • 5. Wie setzen sich die Bestattungskosten zusammen?
    • Gebühren und Fremdleistungen
      • Bestattungsgrundgebühr
      • Grabnutzungsgebühr (Einrichtung oder Verlängerung)

      • Kremierung oder Urnenbeisetzung

      • Nutzung von Friedhofseinrichtungen

      • Gebühren für Behörden und Kirchen
      • Aufbewahrungsgebühren
      Folgekosten
      • Grabstein
      • Beschriftung
      • Einfassung des Grabes

      • Grabpflege

      • Entfernen des Grabsteines etc. nach Ende der Ruhezeit




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      Private Kosten
      • Trauerkleidung
      • Leichenschau




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      Sonstige Kosten
      • Überführungskosten
      • Sarg und ggf. Urne
      • Blumenschmuck

      • Trauerkarten

      • Redner
      • Träger
      • Musik

      • Ärztliche Leichenschau
  • 6. Wie erfolgt die Leistungserhöhung?
    • Der Bonus wird von unserem Versicherungsmathematiker auf Grundlage der Überschüsse der letzen 3 Jahre errechnet. Die Mitgliederversammlung beschließt die Verwendung der Überschüsse. Außer einer Erhöhung der Leistung kann zum Beispiel auch eine Senkung der Beiträge beschlossen werden. Bei der Verteilung der neuen Boni auf alle Versicherungen sind verschiedenste Faktoren zu berücksichtigen, wie die Dauer der bestehenden Versicherung, Sterblichkeit der Versicherten etc. Der letzte Stichtag war der 31.12.2011, die Erhöhung erfolgte zum 01.01.2013. Die nächste Leistungserhöhung ist für den 01.01.2016 vorgesehen. Alle am 31.12.2014 bestehenden Versicherungen werden bei der Bonuszuteilung berücksichtigt.
  • 7. Wer prüft die Richtigkeit der Leistungserhöhung?
    • Die Berechung des Versicherungsmathematikers zur Überschussverteilung wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, Bonn geprüft. Bevor die Erklärung über die Unbedenklichkeit der Überschussverwendung vorliegt, können keine Bonuserhöhungen wirksam werden.
  • 8. Kann ich das Bezugsrecht ändern?
    • Das Bezugsrecht kann jederzeit geändert werden. Einzige Ausnahme ist, wenn eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung erklärt wurde.
  • 9. Wie kann ich das Bezugsrecht erklären?
    • Die Erklärung soll aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich bei uns vorliegen und vom Mitglied unterschrieben sein. Dies kann formlos geschehen, gerne können Sie aber auch unser Formular Erklärung zur Bezugsberechtigung nutzen.
  • 10. Wer erhält das Sterbegeld wenn ich keine bezugsberechtigte Person benannt habe?
    • Wir zahlen in diesem Fall das Sterbegeld an denjenigen aus, der uns den aktuellen Versicherungsschein einreicht. Alternativ dürfen wir in jedem Fall demjenigen, der die Bestattung übernommen hat, die entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe des Sterbegeldes erstatten.
 Sollte keine Bezugsberechtigung vorliegen und auch kein Versicherungsschein vorhanden sein, zahlen wir eventuell über die Bestattungskosten hinausgehende Beträge an die gesetzlichen Erben aus.
  • 11. Wie lange muss ich die Beiträge einzahlen? Gibt es eine Beitragsfreistellung?
    • Unsere Beiträge sind nicht auf ein bestimmtes Endalter berechnet sondern werden ein Leben lang gezahlt. Hierdurch können wir Ihnen die günstigen Beiträge garantieren.

      Eine Beitragsfreistellung ist auf Antrag jederzeit zum Ende eines laufenden Monats möglich. Auf Grundlage der vorhandenen individuellen Deckungsrückstellung wird im Einzelfall das beitragsfreie Sterbegeld errechnet. Hierauf besteht ein Anspruch ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung. Diese Leistung wird auch in Zukunft durch weitere Bonuszuteilungen erhöht.

      Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist ein Mindestbetrag des beitragsfreien Sterbegeldes von 50 € pro Versicherung. Wir errechnen gerne auch für Sie Ihr individuelles beitragsfreies Sterbegeld.

  • 12. Mir wurde eine Gruppenversicherung angeboten. Ist der Abschluss einer solchen Gruppenversicherung sinnvoll?
    • Angebotene Gruppenversicherungen erscheinen auf den ersten Blick besonders preiswert. Bitte beachten Sie jedoch, dass oft alle Überschüsse an den Verein/Verband abgeführt werden, über den Sie in die Gruppenversicherung gelangt sind. Dadurch werden die Erträge für Sie bzw. die Angehörigen erheblich geschmälert. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die als günstig erscheinenden Beiträge bereits aufgrund möglicher Überschussbeteiligungen reduziert wurden. Eine Erhöhung der Leistung durch regelmäßige Bonuszuteilungen erfolgt dann in der Regel nicht und es bleibt bei dem einmal vereinbarten Sterbegeld. Zudem muss nach Austritt aus dem Verein/Verband ein Wechsel in einen deutlich schlechteren Individualtarif (mit dann unter Umständen wesentlich höheren Eintrittsalter) einkalkuliert werden. Daher sollten Sie überlegen, ob Sie zukünftig immer in diesem Verein/Verband organisiert sein werden (und die dortigen Beiträge zahlen) oder ob einmal ein Austritt für Sie in Betracht kommt.
  • 13. Warum gebe ich nur eine Mitgliedsnummer an, obwohl ich auch für meine Angehörigen einzahle?
    • Wir haben in unserem Verwaltungsprogramm Personen, für die gemeinsam eingezahlt wird in einem so genannten Zahlverbund zusammengefasst. Dieser wird immer unter der Mitgliedsnummer des Einzahlers geführt und es ist sichergestellt, dass die Beiträge für alle Personen korrekt verbucht werden.
  • 14. Was passiert, wenn ich die Beiträge einmal nicht zahlen kann?
    • In einen finanziellen Engpass kann heute jeder kommen. Bitte scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Gemeinsam mit Ihnen finden wir eine individuelle, flexible Lösung: Anbieten können wir Ihnen zum Beispiel eine Beitragsfreistellung, eine Kündigung der Versicherungen (auch teilweise) mit - sofern Sie es wünschen - einem Wiederaufleben der alten Konditionen innerhalb eines Jahres.
  • 15. Kann ich die Versicherung kündigen?
    • Eine Kündigung Ihrer Versicherung ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich. Wenn Sie mehr als eine Versicherung abgeschlossen haben, können Sie die Versicherung auch reduzieren und einen Teil der Versicherung kündigen, hierfür die Rückvergütung erhalten und einen Teil bestehen lassen.
  • 16. Erhalte ich bei einer Kündigung Geld zurück?
    • Im Falle der Beendigung der Versicherung besteht Anspruch auf Rückvergütung. Diese berechnet sich auf Grundlage der Deckungsrückstellung. 95 % des Deckungskapitals werden für das Sterbegeld erstattet, für den Bonus gilt eine Erstattung von 100 % des Deckungskapitals. Die Höhe Ihres individuellen Anspruchs auf Rückvergütung teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.
  • 17. Was ist, wenn ich die Beiragseinzahlung für eine Person nicht mehr übernehmen möchte?
    • Jede versicherte volljährige Person kann über die für sie abgeschlossene Versicherung selbst entscheiden. Hierzu gehört auch die Entscheidung ob die Versicherung weitergeführt werden soll oder nicht und das Recht über eine eventuelle Rückvergütung zu verfügen. Teilen Sie uns bitte rechtzeitig mit, wenn die Beitragseinzahlung getrennt werden soll.
  • 18. Was bedeutet Beteiligung an den Bewertungsreserven?
    • Als Bewertungsreserve (auch Stille Reserve genannt) wird die Differenz zwischen Buchwert und einem über diesem liegenden Marktwert einer Kapitalanlage bezeichnet. Die Bewertungsreserven können entstehen, wenn zum Beispiel Anlagen auf dem Kapitelmarkt während ihrer Laufzeit höher als der ursprüngliche Kaufwert bewertet werden oder wenn Anlagen zwischenzeitlich aufgrund einer vorübergehenden geringeren Bewertung gemäß dem Niederstwertprinzip abgeschrieben wurden.
 An diesem Betrag werden unsere Mitglieder bei Beendigung der Versicherung beteiligt.
  • 19. Was geschieht, wenn ich mit einer Pfändung rechnen muss?
    • Für Sterbegeldversicherungen gibt es einen Freibetrag in Höhe von 3.579 € (nach § 850 b Nr. 4 Zivilprozessordnung). Dies bedeutet, dass dieser Betrag von der Pfändung nicht erfasst werden kann. Für alle diesen Betrag übersteigende Ansprüche muss ggf. eine Teilkündigung in Kauf genommen werden. Sprechen Sie uns frühzeitig an.
  • 20. Was passiert, wenn ich Privatinsolvenz anmelden muss?
    • Auch im Fall einer Privatinsolvenz ist das Sterbegeld bis zu einer Höhe von 3.579 € (entsprechend § 850b Nr. 4 Zivilprozessordnung) geschützt. Auch hier bitten wir Sie, uns frühzeitig anzusprechen. Vielleicht können wir Ihnen helfen oder zumindest einige Sorgen nehmen.
  • 21. Ich bin auf Sozialhilfe angewiesen (z. B. wegen Heimpflege). Was passiert mit meiner Sterbegeldversicherung?
    • Angemessene Beträge der Sterbegeldversicherung werden bei Sozialhilfebedürftigkeit – anders als Lebensversicherungen auf den Erlebensfall – nicht als verfügbares Einkommen (nach § 90 Sozialgesetzbuch XII) angesehen. Sie können als Schonvermögen geschützt werden. Über die Angemessenheit entscheidet die zuständige Behörde. Laufende Beiträge zur Sterbegeldversicherung können darüber hinaus - zumindest theoretisch - als Mehrbedarf (nach § 33 SGB XII) übernommen werden.
      Sinnvoll ist es immer, frühzeitig bereits einen Vorsorgevertrag bei einem Bestatter Ihres Vertrauens abzuschließen und die Leistung aus der  Sterbegeldversicherung dort als Sicherheit einzusetzen.
  • 22. Wie wird das Sterbegeld beantragt?
    • Sind Sie als bezugsberechtigte Person von der verstorbenen Person zu Lebzeiten benannt worden? Dann können Sie das Sterbegeld unter Vorlage einer Sterbeurkunde beantragen. Sie können uns formlos anschreiben oder unseren Leistungsantrag nutzen.
    • Hatte die verstorbene Person keine Bezugsberechtigung festgelegt? In diesem Fall können Sie das Sterbegeld unter Vorlage des aktuellen Versicherungsscheins und der Sterbeurkunde beantragen.
    • Haben Sie die Bestattungskosten getragen obwohl Sie nicht bezugsberechtigt sind und der Versicherungsschein nicht auffindbar ist? Dann reichen Sie uns bitte einen Nachweis über die entstandenen Kosten ein.
    • Sofern Sie es wünschen, können Sie auch den Bestatter beauftragen, die finanziellen Dinge mit uns zu regeln. Es reicht völlig aus, wenn Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde übersenden. Im Zweifelsfall rufen Sie uns einfach an (0211/937 2667). Wir helfen Ihnen gerne!
  • 23. Wie schnell erfolgt die Auszahlung?
    • Die Auszahlung wird unverzüglich nach Eingang aller Unterlagen von uns veranlasst. Innerhalb von spätestens 3 Arbeitstagen liegt unserer Bank die Anweisung zur Auszahlung vor.
  • 24. Was passiert bei einem Unfalltod?
    • Für die Auszahlung des zusätzlichen Unfallsterbegeldes muss der Unfalltod nachgewiesen werden. Dies geschieht durch entsprechende Unterlagen wie zum Beispiel den Unfallbericht der Polizei oder eine Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft. Da bis zur Vorlage dieser Unterlagen einige Tage vergehen können, zahlen wir zunächst das „normale“ Sterbegeld aus und im Anschluss das Unfallsterbegeld.
  • 25. Wem „gehört“ die Sterbekasse?
    • Die Sterbekasse „gehört“ nur den Mitgliedern, da sie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist. Es gibt keine Aktionäre oder sonstige Personen, die von den Überschüssen profitieren. Alle Überschüsse kommen ausschließlich den Mitgliedern zugute. Die Mitgliederversammlung ist daher auch das oberste Organ und für alle wichtigen Entscheidungen zuständig.