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  1. Sterbekasse Sozialversicherung
  2. Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung

An alle Mitglieder

Sehr geehrte Damen und Herren,

die diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung der Sterbekasse Sozialversicherung findet statt am

Donnerstag, 31. August 2026
um 15.00 Uhr

– Deutsche Rentenversicherung Rheinland –
Königsallee 71, 40215 Düsseldorf
Eingang Service-Zentrum
1. OG Neubau, Schulungsraum 1

Tagesordnung:
1. Begrüßung der Versammlung durch den Vorsitzenden
2. Aktuelle Herausforderungen aufgrund geänderter Bewertung der Kapitalanlagen und daraus folgender Abschreibungen
3. Jahresbericht der Geschäftsführerin
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Genehmigung des Jahresabschlusses 2025
6. Entlastung des Vorstands
7. Bericht zum laufenden Jahr und Ausblick
8. Beauftragung Steuerberatung und Wirtschaftsprüfer
9. Satzungsänderung (s. unten)
10. Aussprache
11. Schlusswort des Vorsitzenden

Wir laden Sie zu dieser Versammlung herzlich ein.

Durch die Teilnahme evtl. entstehende Kosten (Reisekosten etc.) können leider nicht übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
– Der Vorstand –

gez. Krumnack gez. Schröder

Düsseldorf, 03.08.2026
 

Satzungsänderungen

aktuelle Fassung (Stand 19.08.2015)


§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde
b) Entgegennahme des Lageberichts und Genehmigung des Jahresabschlusses (§13 Abs. 2)
c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. § 7)
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Festsetzung einer Aufwandsentschädigung und angemessenen Vergütung für Vorstand und Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 14)
h) Beschlussfassung über die Bestellung eines Abschlussprüfers gem. § 13 Abs. 3
i) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 15).

2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens überwachen, den Jahresabschluss und Lagebericht prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung für alle Wahlhandlungen vertreten lassen. Jeder Vertreter kann nur für ein Mitglied abstimmen, sofern er eine schriftliche Bevollmächtigung zur Stimmabgabe vorlegt.

§ 13
Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Sachverständigen gem. Sachverständigenprüfverordnung zu prüfen.
Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen; auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch in kürzeren Abständen.
 

neue Fassung (beabsichtigte Änderung 2026)

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde
b) Entgegennahme des Lageberichts und Genehmigung des Jahresabschlusses (§13 Abs. 2)
c) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (vgl. § 7)
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Festsetzung einer Aufwandsentschädigung und angemessenen Vergütung für Vorstand und Kassenprüfer für die Vorstandsmitglieder
g) Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 14)
h) Beschlussfassung über die Bestellung eines Abschlussprüfers gem. § 13 Abs. 3
i) Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 15).
2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens überwachen, den Jahresabschluss und Lagebericht prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten.

2.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung für alle Wahlhandlungen vertreten lassen. Jeder Vertreter kann nur für ein Mitglied abstimmen, sofern er eine schriftliche Bevollmächtigung zur Stimmabgabe vorlegt.


§ 13
Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Sachverständigen gem. Sachverständigenprüfverordnung zu prüfen.
Die versicherungsmathematische Prüfung ist mindestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres durchzuführen; auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch in kürzeren Abständen.

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