Aufgrund veränderter Bewertung der Kapitalanlagen im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 waren auch bei der Sterbekasse Sozialversicherung Abschreibungen in höherem Umfang als ursprünglich vorgesehen vorzunehmen.
Dies hat dazu geführt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Solvabilitätsanforderung Ende 2025 nicht vollumfänglich erfüllt werden konnte. Unsere Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), hat uns daraufhin den Neuabschluss von Versicherungen und die Erhöhung bestehender Versicherungen untersagt.
Sobald die Solvabilitätsanforderung wieder erfüllt wird, werden wir bei der BaFin die Aufhebung der Untersagung beantragen.
Hierzu wurde anlässlich der Mitgliederversammlung der Sterbekasse am 31.08.2026 ausführlich berichtet.
Die Nichtbedeckung der Solvabilitätsanforderung hat keinen Einfluss auf die Erfüllung der mit unseren Mitgliedern bestehenden Verträge und die Höhe der vereinbarten Leistungen. Es ist zudem sichergestellt, dass die Sterbekasse jederzeit über ausreichende liquide Mittel verfügt und ihre aktuellen und künftigen Verbindlichkeiten erfüllen kann.
